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Der Gewinnfreibetrag gemäß §10 Einkommensteuergesetz ermöglicht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um bis zu 46.400 Euro jährlich zu reduzieren. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Selbstständige, Einzelunternehmer, Freiberufler sowie Mitunternehmer einer OG, KG oder GmbH. Diese steuerliche Entlastung stellt ein Pendant zum 13. und 14. Monatsgehalt von Angestellten dar.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein steuerpflichtiger Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit. Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro greift automatisch der sogenannte Grundfreibetrag, darüber hinaus ist eine Investition in begünstigtes Anlagevermögen oder bestimmte Wertpapiere notwendig.
Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Teile:
Grundfreibetrag: 15 % auf Gewinne bis 33.000 Euro, also maximal 4.950 Euro – automatisch berücksichtigt.
Investitionsbedingter Freibetrag: Für höhere Gewinne wird eine gestaffelte Freibetragshöhe angesetzt. Die Staffelung erfolgt wie folgt:
13 % für die nächsten 145.000 Euro
7 % für die folgenden 175.000 Euro
4,5 % für die weiteren 230.000 Euro
kein Freibetrag für darüber hinausgehende Gewinne
Der maximale Gewinnfreibetrag beläuft sich dadurch auf 46.400 Euro pro Veranlagungsjahr. Um diesen vollständig nutzen zu können, sind Investitionen in definierte Wirtschaftsgüter erforderlich.
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen zwei Kategorien infrage:
Hierbei handelt es sich um neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter, die mindestens vier Jahre dem betrieblichen Anlagevermögen zuzurechnen sind. Dazu zählen unter anderem Maschinen, technische Anlagen oder Mieterverbesserungen – sofern diese dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Die speziellen §14-Fonds unterliegen strengen Anforderungen an Sicherheit und Liquidität. Nur Produkte, die für die Abdeckung von Personalrückstellungen gemäß §14 EStG zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzungen. Die Investition muss mindestens vier Jahre gehalten werden, andernfalls erfolgt eine steuerliche Nachverrechnung.
Wird ein §14-Fonds ordnungsgemäß gehalten, kann nach Ablauf der Haltefrist steuerfrei veräußert werden. Erträge aus der Veräußerung unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %.
Bei einem Gewinn von 150.000 Euro ergibt sich folgendes Potenzial:
Grundfreibetrag: 4.950 Euro auf die ersten 33.000 Euro
Investitionsbedingter Freibetrag: 13 % auf 117.000 Euro = 15.210 Euro
Gesamtfreibetrag: 20.160 Euro
Dieser Betrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, wodurch sich eine erhebliche Steuerersparnis ergibt – abhängig vom individuellen Einkommensteuersatz.
Die Eintragung erfolgt über das Formular E1a:
Kennzahl 9221: Grundfreibetrag (automatisch berücksichtigt)
Kennzahlen 9227 und 9229: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag aus Wirtschaftsgütern bzw. Wertpapieren
Ergänzend ist ein eigenes Verzeichnis zu führen, in dem alle relevanten Anschaffungen dokumentiert werden. Dieses ist auf Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Die Wertpapiere müssen im gleichen Kalenderjahr im Depot erscheinen.
Wer über 33.000 Euro Gewinn erwirtschaftet, kann mit gezielten Investitionen in körperliches Anlagevermögen oder konservative Wertpapiere von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Das Ausschöpfen des Gewinnfreibetrags zählt zu den wirkungsvollsten Instrumenten zur legalen Steueroptimierung für Selbstständige in Österreich.
Ein Blick auf Angebote wie jene von Sunrise Capital kann dabei helfen, passende Lösungen für die individuelle Strategie zu finden – mit dem Code „Finanzen10“ gibt es 10 Euro geschenkt bei Depoteröffnung!
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