Quellensteuer

Die Quellensteuer in Österreich ist ein komplexes und gleichzeitig zentrales Thema für Anleger, die in ausländische Dividendenaktien investieren. Eine fundierte Kenntnis der jeweiligen Quellensteuersätze und der Doppelbesteuerungsabkommen ist hilfreich, um die steuerlichen Auswirkungen optimal zu managen.

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer im Zusammenhang mit Wertpapieren ist eine Steuer, welche Anleger bei Dividendenzahlungen begleitet. Diese Steuer wird bei der Dividendenausschüttung ausländischer Unternehmen direkt an der Quelle des Gewinns einbehalten. Diese Quelle ist in jedem Fall der Steuersitz des jeweiligen Unternehmens. Reine Kursgewinne unterliegen bei Veräußerung immer nur der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) in der Höhe von 27,5 %!

Quellensteuer Österreich: Hält ein Anleger Aktien eines österreichischen Unternehmens, wird bei Dividendenausschüttungen die KESt als Quellensteuer einbehalten. Die Gewinne sind an der Quelle des Gewinns, also beim österreichischen Finanzamt steuerpflichtig.

Quellensteuer Deutschland: Hält ein österreichischer Anleger eine Aktie aus Deutschland so ist die Quelle des Gewinns Deutschland. Bei Dividendenausschüttungen von deutschen Aktien wird eine Quellensteuer von 26,375 % erhoben, die sich aus der deutschen Kapitalertragsteuer (25 %) und dem Solidaritätszuschlag (1,375 %) zusammensetzt. Zusätzlich wird in Österreich auf ausländische Dividendenausschüttungen KESt verrechnet.

Um ein doppelte Besteuerung zu vermieden, hat Österreich mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Steuerwissen für Anleger in Österreich

Quellensteuersätze für Anleger in Österreich

In dieser Übersicht finden Anleger relevante Quellensteuersätze von wichtigen Industrienationen. Je nach Land kann die Quellensteuer stark variieren. Ein genauer Blick auf den jeweiligen Quellensteuersatz vor einem Investment in eine dividendenstarke Aktie lohnt aufgrund der teils hohen steuerlichen Mehrbelastung für jeden Anleger in Österreich!

Einige Länder haben in ihren Steuergesetzen Klauseln mit diversen Ausnahmen für ausländische Investoren. So ist die Quellensteuer in Irland grundsätzlich bei 20%, für Privatpersonen wird diese aber auf 0 % gesenkt. Ein ähnliches Bild in Großbritannien, hier wird für ausländische Investoren keine Quellensteuer eingehoben. In Frankreich wurde die Quellensteuer für ausländische Investoren im Jahr 2018 von 30 % auf 12,8 % gesenkt. Da Wertpapierlagerstellen wie Clearstream nicht wissen, in welchem Land Investoren steuerpflichtig sind, ziehen sie weiterhin 30 % an Quellensteuern ab.

Diese Liste der Quellensteuersätze kann aufgrund der diversen Klauseln in den verschiedenen Ländern nur als Richtwert hergenommen werden. Alle Angaben ohne Gewähr!

Liste ausländischer Quellensteuersätze

  • Schweiz 35 %
  • Belgien 30 %
  • Frankreich 30 %
  • Schweden 30 %
  • Österreich 27,5 %
  • Deutschland 26,375 %
  • Italien 26 %
  • Canada 25 %
  • Südafrika 20 %
  • Spanien 19 %
  • Japan 15 %
  • Russland 15 %
  • USA 15 %
  • China 10 %
  • Brasilien 0 %
  • Irland 0 %
  • UK 0 %

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Österreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein DBA regelt, welcher Staat unter welchen Bedingungen welches Einkommen besteuern darf. Dies hat zur Folge, dass die österreichische KESt bei Dividendenerträgen um bis zu 15 % reduziert wird, wenn bereits eine ausländische Quellensteuer einbehalten wurde.

Wichtig: Die ausländische Quellensteuer wird immer zu 100 % verrechnet. Wenn die ausländische Quellensteuer mehr als 15 % beträgt, wie es zum Beispiel in Deutschland der Fall ist, liegt die effektive Steuerlast für Anleger in Österreich zwangsläufig bei mehr als 27,5 %. Diese Mehrbelastung kann durch den Anleger im Nachhinein vom ausländischen Finanzamt zurückgefordert werden.

Merksatz: Quellensteuer Österreich

Solange der ausländische Quellensteuersatz bei unter 15 % liegt, bleibt die Steuerbelastung bei einer Dividendengutschrift bei maximal 27,5 %. Ist der Quellensteuersatz höher als 15 %, ist die effektive Steuerbelastung zwangsläufig höher als 27,5 %.

Beispiel: Quellensteuer Deutschland inkl. DBA

Deutschland hat einen Quellensteuersatz von 26,375 %, der sich aus der deutschen Kapitalertragsteuer (25 %) und dem Solidaritätszuschlag (1,375 %) zusammensetzt. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens reduziert sich die österreichische KESt von 27,5 % auf 12,5% was eine Steuerbelastung von 38,875 % auf Dividendenerträge bedeutet.

Die Steuerbelastung in der Höhe von 38,875 % setzt sich wie folgt zusammen. Quellensteuer (26,375 %) plus KESt (27,5 %) abzüglich Pauschalbetrag gemäß DBA (15 %) ergibt eine Steuerbelastung von 38,875 % auf Dividendeneinkünfte deutscher Unternehmen.

Beispiel: Quellensteuer USA inkl. DBA

Bei Coca-Cola befindet sich der steuerliche Hauptsitz in den USA, Dividenden sind daher dort steuerpflichtig. Die USA verrechnen 15 % Steuern auf Dividenden, die vor der Überweisung auf das Konto des jeweiligen Anlegers in den USA einbehalten werden.

Nach dem Steuerabzug wandert das Geld in das österreichische Verrechnungskonto und wird dort vor dem Erhalt erneut versteuert. Normalerweise wären 27,5 % KESt fällig, nun kommt das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel und reduziert die KESt um 15 % auf 12,5 %. Der österreichische Anleger hat also 15 % Steuern an die USA und 12,5 % Steuern an das österreichische Finanzamt bezahlt.

Die finale KESt-Belastung auf Dividendenerträge von Aktien aus den USA beläuft sich auf 27,5 %.

Rückholung zu viel bezahlter Quellensteuer in Österreich

Vor Investments in ausländische Aktien sollten die jeweiligen Quellensteuersätze berücksichtigt werden, da diese Auswirkungen auf die Nettorendite haben. Bei US-Aktien entspricht die Quellensteuer von 15 % dem maximal anrechenbaren Betrag gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, was eine zusätzliche Rückerstattung überflüssig macht. Das gilt auch für Dividendenzahlungen von Aktien aus Ländern wie Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Hongkong, Japan und Russland.

Andere Länder hingegen haben höhere Quellensteuersätze, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Dazu zählt unter anderem die Schweiz, Frankreich, Italien oder Deutschland. Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer muss, wenn vom Anleger gewünscht, aktiv beantragt werden. Ohne Antrag werden die Quellensteuersätze der jeweiligen Länder zusätzlich zur österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % erhoben, was zu einer deutlich höheren Steuerlast führen kann.

Formulare und Bestätigungen

Für eine Rückerstattung muss die im Ausland einbehaltene Steuer höher als der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Höchststeuersatz von 15 % sein. Die erforderlichen Formulare zur Rückholung zu viel bezahlter Steuern sind auf der Website des BMF zu finden. Zusätzlich muss die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich durch das Finanzamt bestätigt werden.

In einigen Ländern, wie der Schweiz und Deutschland, sind zusätzliche Bestätigungen erforderlich, um nachzuweisen, dass der Anleger die Aktien zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung besessen hat. Diese Bestätigungen sind oft kostenpflichtig und müssen vom jeweiligen Bankinstitut angefordert werden. Die Kosten belaufen sich rasch auf 30 bis 50 Euro pro Aktienposition.

Antragstellung

Anleger können den Rückerstattungsantrag häufig selbst stellen, wie Beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz. In einigen Ländern, wie Frankreich und Italien, stellt die Rückerstattung oft ein bürokratisches Hindernis dar. In diesen Ländern kann die Einreichung nur über einen im Land ansässigen Intermediär erfolgen. Dies führt dazu, dass nur wenige Banken diesen Service anbieten.

Die Rückerstattung kann gebündelt für mehrere Jahre erfolgen. Zum Beispiel beträgt die Frist in Frankreich zwei Jahre, in der Schweiz drei Jahre und in Deutschland vier Jahre. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen sechs und 24 Monaten liegen.

Kosten der Rückerstattung

Der administrative Aufwand für die Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer ist oft verhältnismäßig hoch und kostspielig. Unseren Recherchen zufolge kann man pro Rückholungsantrag, der jeweils für eine Aktie gilt, mit Gebühren zwischen 40 und 100 Euro rechnen, die an unterschiedlichen Stellen anfallen. Hinzu kommt dann noch die eigene investierte Zeit – auch diese sollte nicht unterschätzt werden.

Für den durchschnittlichen Privatanleger lohnt sich die Rückforderung zu viel bezahlter Steuern aufgrund des bürokratischen Aufwands und der anfallenden Gebühren vermutlich nicht. Genaue Berechnungen können eigenständig oder mit einem Steuerberater durchgeführt werden.

 

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