
Geld sparen mit der Monkee App
Sparen ist, Geld nicht auszugeben und zurückzulegen. Österreich ist bekanntlich das Land der Sparbuchsparer, aber ist das klassische Sparen bei einer fast zweistelligen Inflation überhaupt noch sinnvoll?
Das neue Gesetz für die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich ist mit 01. März 2022 in Kraft getreten. Erstmals anzuwenden ist es laut aktueller Gesetzesvorlage für sämtliche Erträge aus Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Hier wird künftig zwischen Alt- und Neubestand unterschieden. Alle Käufe, die Du vor dem 28.02.21 getätigt hast, kannst Du weiterhin nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußern. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, findest Du alle weiteren Informationen im Bereich Steuern.
Bisher gab es in der Definition der Gesetzestexte in Bezug auf die Versteuerung von Kryptowährungen einiges an Interpretationsspielraum, was im Endeffekt bei vielen für Verwirrung gesorgt hat. Um diesen Interpretationsspielraum zu schließen oder zumindest zu verringern, hat die Regierung in ihrer Ökosozialen Steuerreform einige Neuerungen in Bezug auf die Versteuerung von Kryptowährungen eingebracht. Das Ziel der Steuerreform ist es ganz klar eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen auf die Beine zu stellen, die “der gestiegenen Praxisrelevanz der Thematik gerecht wird und sich in das vorhandene Besteuerungssystem von Kapitalvermögen einfügt.” Regierungsvorlage
In Zukunft werden Kryptowährungen dem Kapitalvermögen zugeschrieben und unterliegen daher der KESt in der Höhe von 27,5% und eben nicht mehr der Tarifbesteuerung. Mit der Einbehaltung der KESt gilt die Einkommensteuer dann als abgegolten, also da kommt dann nichts mehr dazu oder besser gesagt, da wird einem dann nicht noch mehr weggenommen, weil die Einkünfte durch die KESt endbesteuert sind. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören zukünftig gemäß § 27 (4a) EStG laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des § 27b EStG. Der § 27b EStG definiert in Zukunft ganz genau, was alles zu Einkünften aus Kryptowährungen zählt.
“Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.” § 27b EStG. Dass der Tausch von Krypto zu Krypto keine steuerpflichtige Handlung mehr darstellen soll, ist vor allem eine gute Nachricht für Anleger, die gerne in Krypto-Indizes oder gemanagte Krypto-Portfolios investieren wollen.
Nachdem in Zukunft Kryptowährungen dem Kapitalvermögen gleichgestellt werden, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Anbieter die Steuer im Namen des Kunden an das Finanzamt abführen müssen. Inländische Dienstleister werden gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 demnach zum KESt-Abzug verpflichtet, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen. Automatische KESt Abfuhr bedeutet, dass Krypto-Dienstleister wie Bitpanda oder Coinpanion in Österreich steuereinfach werden. Die Anbieter müssen erstmals für das Kalenderjahr 2024 die Steuer im Namen der Kunden abführen.
Das neue Gesetz bringt Rechtssicherheit und klare Regeln, bisher gab es ja vor allem beim Staking und Lending einiges an Interpretationsspielraum. Positiv hervorzuheben ist, dass der Tausch von Kryptowährungen untereinander nicht mehr als Verkauf gilt und Stablecoins ebenfalls als Kryptowährungen definiert werden. Das erlaubt quasi ein wenig Handlungsspielraum, was den individuellen Zeitpunkt der Versteuerung angeht.
In Zukunft können Verluste oder Gewinne von Kryptos auch mit jenen von Wertpapieren gegengerechnet werden, das funktioniert depotübergreifend über das E1kv Formular, bisher konnten nur Krypto-Verluste mit Krypto-Gewinnen ausgeglichen werden.
Ein weiterer Vorteil für uns Kunden ist es, dass in Zukunft in Österreich ansässige Plattformen spätestens ab 2024 steuereinfach werden müssen. Alle Hodler, die schon länger in Kryptos investieren, profitieren davon, dass der Altbestand auch in Zukunft bei der Veräußerung steuerfrei ist, Notverkäufe sind also keine notwendig.
Hodler, also Investoren, die Kryptos langfristig halten, haben keine Chance mehr auf steuerfreie Veräußerungen. In Zukunft fällt bei jeder Realisation von Gewinnen in eine Fiatwährung die KESt an. Diese neue Regelung ist besonders für Trader sehr angenehm, da bisher beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist der persönliche progressive Einkommensteuertarif anzuwenden war.
Während Österreich klar definiert, dass Kryptowährungen bereits als Kapitalvermögen gelten. Ist es in der Schweiz oder in Deutschland gänzlich anders.
Näheres zu Deutschland und der Schweiz findest Du auf Kryptowissen.com:
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