Automatischer Verlustausgleich bei steuereinfachen Depots
Privatanleger mit einem steuereinfachen Depot profitieren von einem automatischen Verlustausgleich. Die depotführende Stelle – unabhängig davon, ob es sich um einen Online-Broker oder eine Bank handelt – verrechnet die Verluste direkt innerhalb desselben Depots.
Dieser Prozess bleibt auch bei mehreren Unterkonten innerhalb eines Depots automatisiert. Anbieter wie Flatex ermöglichen dadurch eine einfache und effiziente Abwicklung ohne zusätzlichen Aufwand für Anleger.
Verlustausgleich bei mehreren Depots und übergreifende Regelungen
Besitzt ein Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Anbietern, erfolgt der Verlustausgleich für die Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch und separat bei jedem einzelnen Broker. Ein depotübergreifender Verlustausgleich wird hingegen nicht automatisch durchgeführt. Anleger müssen diesen über die Einkommensteuererklärung abwickeln und dabei das Zusatzformular E1KV verwenden.
Beispiel:
Ein Anleger hat ein Depot bei Broker A und ein weiteres bei Broker B.
- Depot A:
Der Anleger erzielt im Laufe des Jahres einen Gewinn von 10.000 Euro. Auf diesen Betrag fällt eine Kapitalertragsteuer von 2.750 Euro an.
- Depot B:
Der Anleger verkauft eine andere Position mit einem Verlust von 5.000 Euro.
Da die beiden Depots bei unterschiedlichen Brokern geführt werden, kann der Verlust aus Depot B nicht automatisch mit dem Gewinn aus Depot A verrechnet werden. Um den steuerlichen Vorteil zu nutzen, muss der Anleger den Verlust über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Durch die Einreichung des Formulars E1KV wird der Verlust von 5.000 Euro mit dem Gewinn von 10.000 Euro verrechnet. Dadurch erhält der Anleger eine Rückerstattung in Höhe von 1.375 Euro, was 27,5 % des Verlusts entspricht.
Wichtige Hinweise zur Verlustverrechnung und Ausnahmen
Der Verlusttopf wird jedes Jahr am 31. Dezember auf null gesetzt. Dies bedeutet, dass realisierte Verluste oder angesammelte Guthaben aus der Kapitalertragsteuer (KESt) nicht in das folgende Jahr übertragen werden können.
Für bestimmte Depotarten ist kein automatischer Verlustausgleich möglich. Dazu gehören:
- Depots im Betriebsvermögen,
- treuhänderisch verwaltete Depots,
- Gemeinschaftsdepots.
Dies ist gemäß § 93 Abs. 6 Z. 4 EStG ausgeschlossen.
Darüber hinaus gelten spezielle Einschränkungen:
- Verluste aus Spekulationsgeschäften nach § 31 Abs. 4 EStG können nicht mit KESt-Guthaben aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.
- Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb derselben Einkunftsart möglich.
Weitere Details und Ausnahmen bei der Verlustverrechnung sind in § 27 Abs. 2 EStG geregelt.