Steuerfreibeträge in Österreich

In Österreich gibt es keinen Freibetrag für Gewinne aus Kapitalanlagen. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapieren unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % bzw. 27,5 %, die direkt beim inländischen Finanzinstitut einbehalten und abgeführt wird.

Freibeträge in Österreich

In Österreich gibt es, anders als in Deutschland, keinen Freibetrag für Gewinne aus Kapitalanlagen. Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen immer der Kapitalertragsteuer (KESt). Erträge bei klassischen Geldanlagen wie Sparbücher und Bausparverträge unterliegen der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25 %. Einkünfte aus Wertpapieren und Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Dieser Steuersatz wird direkt an der Quelle, also beim inländischen Finanzinstitut, einbehalten und abgeführt. Das bedeutet, dass Anleger ihre Erträge in der Regel nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen, sofern sie einen steuereinfachen Anbieter wählen.

Folgende Freibeträge gibt es dennoch im österreichischen Einkommensteuergesetz:

  • Gewinnfreibetrag gemäß §10 EStG
  • Veranlagungsfreibetrag gemäß §41 EStG
Steuerwissen für Anleger in Österreich

Gewinnfreibetrag §10 EStG

Selbstständige können ihre Steuerlast durch den Gewinnfreibetrag um bis zu 46.400 Euro pro Jahr senken. Dieser Freibetrag, geregelt im Einkommenssteuergesetz §10 EStG, steht Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie freien Selbstständigen zu und ähnelt dem 13. und 14. Monatsgehalt von Angestellten. Gesellschafter in Mitunternehmerschaften, wie OG, KG oder GmbH, können den Freibetrag entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung nutzen, vorausgesetzt, es werden Gewinne erzielt.

Der Freibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro 4.950 Euro, ohne dass Investitionen erforderlich sind. Bei höheren Gewinnen sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder geeignete Wertpapiere nötig, um den Freibetrag vollständig auszuschöpfen. Laut §10 Abs. 1 Z 2.2. EStG ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 46.600 Euro im Veranlagungsjahr, was die Bemessungsgrundlage des Unternehmensgewinns reduziert.

Unternehmen können in beliebige begünstigte Wertpapiere investieren, die nach §14 EStG für die Deckung von Personalrückstellungen zugelassen sind und konservative Veranlagungskriterien erfüllen. Diese Produkte müssen das §-14-Siegel tragen, andernfalls wird die Investition vom Finanzamt abgelehnt.

§14-Fonds müssen mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet sein, um steuerliche Begünstigungen zu erhalten. Bei vorzeitiger Veräußerung erfolgt eine Nachversteuerung. Nach Ablauf der Frist können §14-Fonds ohne Nachversteuerung verkauft werden. Gewinne aus der Veräußerung dieser Wertpapiere unterliegen einem KESt-Abzug von 27,5 %.

Veranlagungsfreibetrag §41 EStG

Einkünfte aus u.a. Crowdinvesting-Darlehen oder P2P-Krediten unterliegen gemäß § 27 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 EStG der Einkommensteuer. Dabei findet der jährliche Steuerfreibetrag von 730 Euro, welcher in §41 Abs. 3 EStG geregelt ist, Anwendung. Übersteigen die Zinsen diesen Freibetrag, sind sie zum Zeitpunkt des Zuflusses eigenständig in die Steuererklärung aufzunehmen.

Ausnahmen der KESt

Bis zum 31.12.2011 waren in Österreich Gewinne aus Aktien nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Diese Regelung wurde 2012 unter Werner Faymann aufgehoben. Seit dem 01.01.2012 unterliegen sämtliche realisierten Erträge aus Wertpapieren der Kapitalertragsteuer. Wertpapiere, die vor dem 01.01.2012 angeschafft wurden, zählen zum sogenannten „Altbestand“ und können steuerfrei veräußert werden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Altbestände unterliegen somit nicht der Kapitalertragsteuer. Für Wertpapiere, die ab dem 01.01.2012 erworben wurden, gilt die Steuerpflicht auf alle realisierten Erträge unabhängig von der Haltedauer.