Flatex
Kostenlose Depotführung, über 600 ETFs kostenlos per Sparplan und steuereinfach. Aktuell gibts 100€ Tradeguthaben geschenkt!
Kann im Fall eine Sicherungseinrichtung seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht mehr erfüllen, sind Erfüllungsansprüche bis zu einem gewissen Grad durch die Anlegerentschädigung abgesichert.
Die Anlegerentschädigung ist in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten klar definiert und geregelt. Umgesetzt wurden dabei entsprechende Richtlinien der EU.
Die einheitliche Einrichtung in Österreich nennt sich ESA. Mitglied muss jedes Kreditinstitut sein, das ihren Sitz in Österreich hat und Kundeneinlagen entgegennimmt. Eine verpflichtende Mitgliedschaft ist nur ausgenommen, wenn Kreditinstitute einem der beiden österreichischen institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören.
Ist ein Kreditinstitut weder Mitglied der ESA, noch gehören sie einen der beiden institutsbezogenen Sicherungssystemen an, dürfen sie keine Einlagen entgegennehmen. Durch diese Regelungen haben Einleger etwaige Ansprüche, die sie im Fall nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend machen können.
Wertpapiere, die auf dem Kundendepot liegen, werden lediglich von dem Kreditinstitut verwahrt. Das bedeutet, dass der Kunde Eigentümer ist und entscheidet alleinig über Auszahlungen oder Übertragungen auf ein anderes Depot. Aus diesem Grund greift weder die Einlagensicherung noch die Anlegerentschädigung.
Wenn das Kreditinstitut mit Sitz in Österreich die Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen und im Sicherungsfall nicht übertragen werden können, sind sie im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zu 20.000 Euro gesichert. Anders sieht dies zum Beispiel bei Brokern im Ausland aus, da die Anlegerentschädigung immer den Regeln des Sitzlandes, also jenes Land, in dem das Kreditinstitut tätig ist, befolgt. Im Falle von Trade Republic und Flatex, die in Deutschland ihren Sitz haben, greifen also die Regeln der BaFin.
Dividendenerträge, Kuponauszahlungen und Tilgungen oder Verkaufserlöse wiederum sind in Österreich sogar bis zum Höchstbetrag von 100.000 Euro gesichert. Auch jene Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung anfallen, werden berücksichtigt. Dennoch gibt es auch bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften, die in § 47 Abs 2 ESAEG festgehalten werden, die die Anlegerentschädigung ausschließt.
Grundsätzlich sind von der Anlegerentschädigung sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut gedeckt. Unter anderem die Verwahrung und Verwaltung Wertpapiere Dritter. Auch der Handel mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins-und Devisenswaps sowie Equity Swaps ist gesichert. Loroemissionsgeschäfte (Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter) und Betriebliches Vorsorgekassengeschäft sind ebenfalls in der Anlegerentschädigung inkludiert. (vgl. ESA)
Grundsätzlich sind Forderungen aus der Anlegerentschädigung innerhalb von 3 Monaten auszuzahlen, nachdem eine Feststellung der Höhe stattgefunden hat und der Sicherungseinrichtung eine Berechtigung erteilt worden ist. Die Bemessungsgrundlagen sind in § 50 Abs 2 ESAEG genauestens angeführt. Die Höhe der Forderung erfolgt grundsätzlich gemäß § 46 Abs. 1, indem der Marktwert des Instruments im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls bestimmt wird. Dabei ist der Antrag auf Entschädigung des legitimierten Anlegers innerhalb eines Jahres zu stellen. Jedoch sind alle Kreditinstitute gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren. (vgl. Schöllerbank)
Was passiert aber nun mit Vermögen, das in Wertpapiere oder Aktien angelegt ist? Die Anlegerentschädigung greift in diesem Fall zwar nicht, jedoch bedeutet dies auf keinen Fall, dass dieses Vermögen nicht geschützt ist. Da es sich bei diesen Forderungen um Sondervermögen handelt, ist dies bei einer Bankenpleite erst gar nicht betroffen. So fällt das Vermögen bei einer Bankenpleite nicht mit in die Insolvenzmasse! Das Sicherungsinstitut ist dazu verpflichtet diverse Sondervermögen auf eine andere Depotbank zu übertragen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich liquides Vermögen, welches größer als 100.000 Euro ist auf mehrere Banken zu verteilen, um das Risiko zu minimieren. Vermögen, das in Wertpapieren oder Investmentfonds angelegt ist, erfordert eine solche Streuung auf mehrere Depotbanken jedoch nicht, da diese ein Sondervermögen darstellen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen