Steuerfreibeträge in Österreich

Das österreichische Steuersystem sieht keinen Freibetrag für Gewinne aus Kapitalanlagen vor. Erträge wie Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus Wertpapieren unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) in der Höhe von 25 % oder 27,5 %. Inländische Finanzinstitute behalten diese Steuer direkt ein und führen den entsprechenden Betrag an das Finanzamt ab.

Steuerfreibeträge in Österreich

In Österreich gibt es im Gegensatz zu anderen Ländern keinen Freibetrag für Gewinne aus Kapitalanlagen. Sämtliche Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt). Für Erträge aus klassischen Geldanlagen wie Sparbüchern oder Bausparverträgen gilt eine Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25 %. Einkünfte aus Wertpapieren sowie Kryptowährungen unterliegen hingegen dem Steuersatz von 27,5 %. Inländische Finanzinstitute behalten diese Steuerbeträge direkt an der Quelle ein und führen die Beträge an das Finanzamt ab. Bei der Nutzung eines steuereinfachen Anbieters erübrigt sich für steuerpflichtige Personen im Regelfall die Angabe dieser Erträge in der Einkommensteuererklärung.

Folgende Freibeträge gibt es dennoch im österreichischen Einkommensteuergesetz:

Steuerwissen für Anleger in Österreich

Gewinnfreibetrag §10 EStG

Der Gewinnfreibetrag bietet selbstständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage um bis zu 46.400 Euro pro Kalenderjahr zu reduzieren. Diese im Einkommensteuergesetz (§ 10 EStG) verankerte Begünstigung steht Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie freien Berufen offen. Dieser Freibetrag, geregelt im Einkommensteuergesetz §10 EStG, steht Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie freien Selbstständigen zu und ähnelt dem 13. und 14. Monatsgehalt von Angestellten. Gesellschafter in Mitunternehmerschaften, wie OG, KG oder GmbH, können den Freibetrag entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung nutzen, vorausgesetzt, es werden Gewinne erzielt.

Der Freibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro 4.950 Euro, ohne dass Investitionen erforderlich sind. Bei höheren Gewinnen sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder geeignete Wertpapiere nötig, um den Freibetrag vollständig auszuschöpfen. Laut §10 Abs. 1 Z 2.2. EStG ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 46.600 Euro im Veranlagungsjahr, was die Bemessungsgrundlage des Unternehmensgewinns reduziert.

Unternehmen können in beliebige begünstigte Wertpapiere investieren, die nach §14 EStG für die Deckung von Personalrückstellungen zugelassen sind und konservative Veranlagungskriterien erfüllen. Diese Produkte müssen das §-14-Siegel tragen, andernfalls wird die Investition vom Finanzamt abgelehnt.

§14-Fonds müssen mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet sein, um steuerliche Begünstigungen zu erhalten. Bei vorzeitiger Veräußerung erfolgt eine Nachversteuerung. Nach Ablauf der Frist können §14-Fonds ohne Nachversteuerung verkauft werden. Gewinne aus der Veräußerung dieser Wertpapiere unterliegen einem KESt-Abzug von 27,5 %.

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Veranlagungsfreibetrag §41 EStG

Einkünfte aus Crowdinvesting-Darlehen sowie P2P-Krediten unterliegen gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 EStG der Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang gilt ein jährlicher Steuerfreibetrag in der Höhe von 730 Euro gemäß § 41 Abs. 3 EStG. Sofern die erhaltenen Zinsen diesen Freibetrag überschreiten, müssen steuerpflichtige Personen diese Einkünfte zum Zeitpunkt des Zuflusses eigenständig in der Einkommensteuererklärung anführen.

Ausnahmen der KESt

Bis zum 31.12.2011 waren in Österreich Gewinne aus Aktien nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei..Diese Regelung wurde 2012 unter Werner Faymann aufgehoben. Seit dem 01.01.2012 unterliegen sämtliche realisierten Erträge aus Wertpapieren grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt).

Wertpapiere, die vor dem 01.01.2012 angeschafft wurden, zählen zum sogenannten „Altbestand“ und können steuerfrei veräußert werden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Altbestände unterliegen somit nicht der Kapitalertragsteuer. Für Wertpapiere, die ab dem 01.01.2012 erworben wurden, gilt die Steuerpflicht auf alle realisierten Erträge unabhängig von der Haltedauer. Bei der Nutzung eines steuereinfachen Online-Brokers übernimmt der jeweilige Broker die Abfuhr automatisch.