Steuern Nachrangdarlehen
Für Nachrangdarlehen ist in Österreich der persönliche progressive Einkommensteuertarif anzuwenden (§27 EStG). Die daraus erhaltenen Zinsen zählen zur Kategorie „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, der besondere Steuersatz von 27,5% kommt hier allerdings nicht zur Anwendung (§27a (2) Abs. 1 EStG).
Nachrangdarlehen fungieren für Unternehmen als Eigenkapitalersatz bei der die Rückzahlung vertraglich geregelt ist. Die Definition zum Nachrangdarlehen seitens der Finanzmarktaufsicht ist wie folgt: „Bei einem Nachrangdarlehen handelt es sich um ein Darlehen, bei welchem der Geldgeber akzeptiert, dass er im Rang hinter die anderen Gläubiger tritt. Der Geldgeber akzeptiert, dass er im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers sein Geld erst dann zurückbekommt, wenn davor alle anderen Gläubiger ihr Geld erhalten haben („Nachrangklausel“).“
„Es besteht dabei ein besonders hohes Risiko, dass für die Nachranggläubiger dann kein Geld mehr zur Verfügung steht. Nachrangdarlehen versprechen daher häufig höhere Zinsen als klassische Darlehen, da auch ein höheres Risiko besteht, kein Geld mehr zu erhalten.“
Ein klassisches Nachrangdarlehen ist im Prinzip ein vergebener Kredit. Neben dem klassischem Nachrangdarlehen gibt es noch zwei weitere Zusätze, patriarchisch und qualifiziert.
Steuerfreibetrag bei P2P Krediten
Einkünfte aus P2P Krediten unterliegen der Einkommensteuer gem. § 27 Abs. 1 EStG iVm § 27 Abs 2 Z 2 leg cit, wobei der jährliche Veranlagungsfreibetrag von 730 € zur Anwendung kommt. Sofern die erhaltenen Zinsen diesen Freibetrag übersteigen, müssen sie zum Zeitpunkt des Zuflusses, selbstständig in die Steuererklärung aufgenommen werden und nicht erst dann, wenn das Geld das Verrechnungskonto des jeweiligen Anbieters verlässt.