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In Österreich sind Einlagen auf der Bank bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesichert. Diese Einlagensicherung ist in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten klar definiert und geregelt. Umgesetzt wurden dabei entsprechende Richtlinien der EU.
Die einheitliche Einrichtung in Österreich nennt sich ESA. Mitglied muss jedes Kreditinstitut sein, das ihren Sitz in Österreich hat und Kundeneinlagen entgegennimmt. Eine verpflichtende Mitgliedschaft ist nur ausgenommen, wenn Kreditinstitute einem der beiden österreichischen institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören. Dazu zählt die S-Haftungs GmbH der Sparkassen und die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen.
Ist ein Kreditinstitut weder Mitglied der ESA, noch gehören sie einen der beiden institutsbezogenen Sicherungssystemen an, dürfen sie keine Einlagen entgegennehmen. Durch diese Regelungen haben Einleger etwaige Ansprüche, die sie im Fall nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend machen können.
Pro Kreditinstitut und Person sind bis zu 100.000 Euro versichert, unabhängig von der Anzahl der Konten oder Sparbücher. Dies gilt zum Beispiel auch bei Gemeinschaftskonten, sofern alle Kontoinhaber legitimiert sind. Das Gleiche gilt auch für Gemeinschaftssparbücher. Beide Kontoinhaber sind damit in der Lage jeweils bis zu 100.000 Euro Einlagensicherung zu beanspruchen.
In einem Einlagensicherungsfonds sind Sichteinlagen, also verzinsliche oder unverzinsliche Konten versichert. Dazu gehören unter anderem Gehaltskonten, sonstige Girokonten, Festgelder und Sparbücher in Österreich. Nicht dazu gehören Wertpapiere und Gold in Schließfächern. Die Staatsbürgerschaft der Kontoinhaber spielt dabei keine Rolle, es sind auch Einlagen von Nicht-Österreichern gesichert.
Grundsätzlich zahlt die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen innerhalb einer gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich, jedoch ist der Sicherungseinrichtung mitzuteilen, auf welches Konto die Auszahlung getätigt werden soll. Länger als 7 Tage kann es aber unter anderem dauern, wenn „der Anspruch auf Erstattung strittig ist, die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist oder es sich um eine Einlage im Zusammenhang mit einer Treuhandschaft handelt.“ Weitere Ausnahmen, die die 7 Tage Frist überschreiten lässt findet man im § 14 Abs. 2 ESAEG.
Unter bestimmten Umständen kann man innerhalb von 12 Monaten einen Antrag stellen, dass das Guthaben über den generellen Höchstbetrag von 100.000 Euro hinaus bis insgesamt zu 500.000 Euro zu erstatten ist. Nachzuweisen ist dabei, dass die Einlage aus „Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen beruht.“
Ein guter Tipp ist, sein Geld grundsätzlich auf verschiedene Bankinstituten zu diversifizieren, damit man kein Konto mit mehr als 100.000 Euro bei einem Bankinstitut hat.
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