Die Vorabpauschale ist keine neue Steuer, auch wenn sie sich im Januar genau so anfühlt, wenn die Bank plötzlich Geld vom Verrechnungskonto einzieht, obwohl kein einziger Fondsanteil verkauft wurde. Tatsächlich handelt es sich um eine vorgezogene Steuer auf Investmentfonds. Der Staat greift damit schon während der Haltedauer auf einen kleinen Teil des Gewinns zu, statt bis zum Verkauf zu warten.
Vorabpauschale in Deutschland
Was die Vorabpauschale wirklich ist
Mit den gängigen Erklärungen sollte man ehrlich umgehen. Oft heißt es, die Vorabpauschale sei eine echte Zusatzbelastung für ETF-Sparer. Das stimmt so nicht. Was heute über die Vorabpauschale gezahlt wird, rechnet die Bank beim späteren Verkauf wieder an. Unterm Strich zahlt der Anleger nicht mehr Steuern, sondern nur früher. Die Vorabpauschale verschiebt den Zeitpunkt, nicht die Höhe.
Ehrlich sein muss man auch bei der Bedeutung. Jahrelang war die Vorabpauschale kaum der Rede wert. Von 2018 bis 2020 lag der zugrunde liegende Zins nahe null, 2021 und 2022 fiel sie sogar komplett aus. Erst mit den gestiegenen Zinsen ab 2023 wurde sie spürbar, und für 2026 erreicht sie den höchsten Stand seit ihrer Einführung. Wer thesaurierende Fonds hält, sollte sie also kennen.
Wer das im Kopf behält, stellt sich als Nächstes zwei Fragen: Wen trifft die Vorabpauschale überhaupt, und wie wird sie berechnet?

Wen die Vorabpauschale in Deutschland trifft
Der Unterschied liegt in der Art des Fonds. Ausschüttende Fonds zahlen ihre Erträge regelmäßig aus, meist als Dividende, und darauf wird sofort Steuer fällig. Thesaurierende Fonds behalten die Erträge ein und legen sie automatisch wieder an. Ohne eine Sonderregel würde bei ihnen über Jahre gar keine Steuer anfallen, sondern erst ganz am Ende beim Verkauf.
Genau diese Lücke schließt die Vorabpauschale. Sie trifft deshalb vor allem thesaurierende Fonds und ETF, wie sie in den meisten Sparplänen stecken. Ausschüttende Fonds können ebenfalls betroffen sein, allerdings nur dann, wenn ihre Ausschüttung im Jahr unter dem gesetzlichen Mindestbetrag bleibt. Zahlt der Fonds genug aus, entfällt die Vorabpauschale komplett.
Basiszins, Basisertrag und Deckelung
Basiserstrag
Die Rechnung wirkt sperrig, folgt aber einer klaren Logik. Zuerst wird ein fiktiver Mindestgewinn bestimmt, der Basisertrag. Dafür nimmt man den Fondswert zu Jahresbeginn, multipliziert ihn mit dem jährlichen Basiszins und zieht davon pauschal 30 Prozent ab, sodass 70 Prozent übrig bleiben. Dieser Abschlag berücksichtigt, dass ein Teil der Fondsrendite nicht aus Zinsen, sondern aus Kursgewinnen stammt. Beim Basiszins von 3,20 Prozent für 2026 entspricht das rund 2,24 Prozent des Fondswerts.
Deckelung
Dann kommt die entscheidende Deckelung. Der Basisertrag wird mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds verglichen, und angesetzt wird immer der kleinere der beiden Werte. Ist der Fonds weniger gestiegen, zählt nur der kleinere echte Gewinn. Ist er gar nicht gestiegen oder sogar gefallen, fällt die Vorabpauschale komplett weg, denn negativ werden kann sie nie. Zuletzt werden bereits gezahlte Ausschüttungen abgezogen, sodass nur der Rest als Vorabpauschale übrig bleibt.
Die zentrale Stellschraube
Der Basiszins entscheidet, wie hoch die Vorabpauschale ausfällt. Das Bundesministerium der Finanzen legt ihn einmal im Jahr fest, abgeleitet aus der Rendite langlaufender deutscher Staatsanleihen zu Jahresbeginn. Je höher der Zins, desto höher die Pauschale.
Sein Verlauf erklärt, warum das Thema erst jetzt Aufmerksamkeit bekommt. 2018 lag der Basiszins bei 0,87 Prozent, 2019 bei 0,52 Prozent, 2020 bei 0,07 Prozent. In den Jahren 2021 mit minus 0,45 Prozent und 2022 mit minus 0,05 Prozent war er negativ, weshalb keine Vorabpauschale anfiel. Danach ging es deutlich nach oben: 2,55 Prozent für 2023, 2,29 Prozent für 2024, 2,53 Prozent für 2025 und schließlich 3,20 Prozent für 2026, der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale.
Steuer und Teilfreistellung
Abgeltungsteuer
Besteuert wird die Vorabpauschale wie jeder andere Kapitalertrag mit der Abgeltungsteuer. Das sind 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent, bei Kirchensteuer etwas mehr. Die Bank erledigt das automatisch, berechnet den Betrag und führt die Steuer an das Finanzamt ab.
Teilfreistellung
Ein Teil bleibt allerdings von vornherein steuerfrei, die sogenannte Teilfreistellung. Bei Aktienfonds und Aktien-ETF sind das 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei reinen Renten- oder Geldmarktfonds nichts. Für den typischen breit gestreuten Welt-ETF gelten somit 30 Prozent Freistellung.
Tatsächliche Kosten
In Zahlen bleibt die Belastung überschaubar. Bei einem Aktien-ETF landet man grob bei 35 bis 40 Euro Steuer je 10.000 Euro Depotwert für das Jahr 2026. Das ist spürbar mehr als in den Nullzinsjahren, aber weit entfernt von einer echten Renditebremse.
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag
Der wirksamste Hebel ist der Freistellungsauftrag. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro, bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wer seinen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe setzt, für den bucht die Bank bis zu dieser Grenze nichts ab. Solange die gesamten Kapitalerträge inklusive Vorabpauschale darunter bleiben, fällt schlicht keine Steuer an. Bei sehr niedrigem Einkommen kommt zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt infrage.

Wann abgebucht wird und warum das Verrechnungskonto zählt
Hier passiert der häufigste Denkfehler. Die Vorabpauschale eines Jahres wird nicht in diesem Jahr fällig, sondern erst zu Beginn des Folgejahres. Die Abbuchung im Januar 2026 gehört also zum Fondsjahr 2025 mit einem Basiszins von 2,53 Prozent, die Vorabpauschale für 2026 mit dem höheren Basiszins von 3,20 Prozent folgt erst Anfang 2027.
Praktisch heißt das: Zum Jahreswechsel sollte genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegen. Fehlt es, rutscht das Konto ins Minus, sofern eine Überziehung erlaubt ist, oder die Bank verkauft im schlechtesten Fall Fondsanteile, um die Steuer einzuziehen. Eine kleine Reserve zum Jahreswechsel verhindert genau das.
Beim Verkauf wird alles angerechnet
Verloren ist nichts. Jede gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. So wird der Gewinn nur ein einziges Mal besteuert, nie doppelt. Die Vorabpauschale ist damit kein zusätzlicher Kostenblock, sondern eine reine Vorauszahlung, die das Depot über die Jahre begleitet und am Ende sauber gegengerechnet wird. Bei einem inländischen Depot übernimmt die Bank diese Verrechnung automatisch.
Ein Rechenbeispiel zur Vorabpauschale
Ein Beispiel macht es greifbar. Ein Anleger hält zu Beginn des Jahres 2026 einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 20.000 Euro. Der Basisertrag beträgt 20.000 Euro mal 3,20 Prozent mal 0,7, also 448 Euro. Steigt der ETF im Jahr um 1.000 Euro, ist der echte Zuwachs höher, angesetzt wird deshalb der kleinere Basisertrag von 448 Euro. Nach 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 313,60 Euro steuerpflichtig, darauf rund 26,375 Prozent Steuer, also etwa 82,71 Euro. Abgebucht wird dieser Betrag Anfang 2027, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag greift.
Zwei Dinge, die viele übersehen
Depot ohne Garantie
Erstens die Zwölftelung beim unterjährigen Kauf. Wer erst im Laufe des Jahres kauft, zahlt nur anteilig. Für jeden vollen Monat vor dem Kauf sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel, bei einem Kauf im Juli bleiben also sieben Zwölftel. Das gilt auch für jede einzelne Sparplanrate, denn steuerlich zählt jede Rate als eigener Kauf. Die Bank rechnet das automatisch und tranchengenau.
Garantieprodukt
Zweitens das Depot im Ausland. Bei einem deutschen Broker läuft alles automatisch. Ein ausländischer Broker stellt dagegen oft keine deutsche Steuerbescheinigung aus. Dann muss der Anleger die Vorabpauschale selbst festhalten und in der Steuererklärung angeben, sonst drohen später Probleme mit dem Finanzamt.